Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. inCrystal GmbH, Eythstr. 18, 71263 Weil der Stadt 

Stand: März 2020

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich: Diese AGB sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und juristischen Personen bestimmt.

1.2 Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden: Für den Vertrag gelten diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.

1.3 Änderungsvorbehalt, Datenerfassung: Unsere Angebote sind freibleibend; technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.4 Aufrechnung, Zurückbehaltung: Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

1.5 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl: Erfüllungsort ist unser Werk in Weilo der Stadt. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Leonberg oder das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Lieferung, Versandkosten, Gefahr

2.1 Teillieferungen/leistungen sind zulässig und abrechenbar.

2.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werk verlässt, auch wenn wir Versand, Ausfuhr oder Aufstellung übernehmen.

2.3 Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

3. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden

3.1 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.

3.2 Höhere Gewalt, sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Zollprüfungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.

3.3 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.

3.4 Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung für Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes unserer Lieferung/Leistung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung

4.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.

4.2 Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung – ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an.

4.3 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.

4.4 GEMA-Gebühren: Aufträge mit Rechnungsstellung bis 31.12.2019: In diesen Preisen waren abzuführende GEMA-Gebühren enthalten. Da die angemessene Höhe dieser Gebühren bis zum 31.12.2019 unklar war und in einem Schiedsverfahren beim DPMA überprüft wurde, haben wir aufgrund unserer eigenen Kalkulation Rücklagen gebildet. Erstattungen der GEMA-Gebühren an unsere Kunden bzw. Nachforderungen unsererseits wegen höherer GEMA-Gebühren gegen unsere Kunden werden nicht erfolgen.

Aufträge mit Rechnungsstellung ab 01.01.2020: In unseren Preisen ist die GEMA-Gebühr von 0,30€ pro USB-Stick enthalten. 

4.5 Für Bestellungen aus dem In- und Ausland mit Lieferung ins Ausland gelten unsere Auslandspreise. Die beabsichtigte Lieferung ins Ausland muss der Kunde mit der Bestellung bekannt geben. Die Auslandspreise werden dann in unserer Auftragsbestätigung bestätigt. Die Erstattung bei später angezeigten (Teil-)Lieferungen ins Ausland ist ausgeschlossen. Etwaige im Ausland anfallende Gebühren bzw. länderspezifische Abgaben sind vom Besteller selbst zu tragen.

5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

5.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.

5.2 Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware – im ordnungsgemäßen Geschäftsgang – nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder sonst wie belastet hat.

5.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.

5.4 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 5.1) und/oder neugebildeten Sachen (Ziff. 5.3) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.

5.5 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten 120 % des Nennwerts unserer offenen Forderungen gegen den Kunden übersteigt.

5.6 Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder auch ohne Rücktritt beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.


6. Mängel- und Ersatzansprüche

6.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.

Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus.

6.2 Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Lieferware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt der Kunde.

6.3 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich – auch auf Produktsicherheit – sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB.

6.4 Ferner haften wir nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung. Dies gilt besonders auch hinsichtlich von Folgen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie Verstößen gegen unsere Bedienungsanleitungen.

6.5 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.6 Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware an den Kunden. Entsprechendes gilt für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund.

Die Einschränkung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Wenn unsere Lieferware in der Lieferkette als neue Ware an einen privaten Endverbraucher geliefert wird, bleibt es hinsichtlich von Rückgriffsansprüchen bei der gesetzlichen Verjährung gem. § 479 BGB.

6.7 Stellt sich bei unserer Untersuchung eines vom Kunden gerügten Mangels oder im Zuge unserer Nachbesserungsarbeiten heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, können wir eine angemessene Vergütung für die Untersuchungs- und/oder Reparaturarbeiten verlangen.


7. Ersatzteile

Sofern wir eine Verpflichtung zur Haltung/Lieferung von Ersatzteilen übernommen haben, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt. Für Ersatzteile gelten unsere jeweiligen Listenpreise.


8. Druck- und Laservorlagen

8.1 Wir sind berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Aufbereitung der von ihm gestellten Fotos, Zeichnungen, Muster etc. durch die Erstellung von Drucksieben, Klischees, Filmen, Laservorlagen (Druck-/Laservorlagen) oder anderen Hilfsmitteln, die zur Durchführung seines Auftrags notwendig sind und die von uns oder in unserem Auftrag durch einen Dritten angefertigt werden, ganz oder teilweise in Rechnung zu stellen.

8.2 Die Druck-/Laservorlagen bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn der Kunde sich ganz oder teilweise an den Kosten beteiligt hat. Wir werden die Druck-/Laservorlagen für Nachbestellungen bis zur Abnahme der vereinbarten Mindest-Teilemenge bereithalten.

8.3 Druck-/Laservorlagen, die auf für den Kunden oder seinen Auftraggeber geschützten Mustern beruhen, werden wir nach schriftlichem Hinweis durch den Kunden nicht für Aufträge anderer Kunden verwenden. Beruhen die Druck-/Laservorlagen auf unseren eigenen Mustern und/oder Entwürfen, so steht uns die Verwendung der Druck-/Laservorlagen auch für andere Kunden frei.

8.4 Soweit der Kunde selbst die Druck-/Laservorlagen gestellt hat, behalten wir bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche gegen den Kunden ein Zurückbehaltungsrecht an den Druck/Laservorlagen.

8.5 Wir sind nur zur Lieferung der jeweils vereinbarten Liefermengen verpflichtet; eine Verpflichtung zu Folgelieferungen besteht nicht, auch wenn sich der Kunde an den Druck-/Laservorlagen beteiligt hat oder er sonst wie durch eine Nichtweiterbelieferung Nachteile hat.

9. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

9.1 Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Drucksiebe, Klischees, Filme oder anderen Hilfsmittel behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.

9.2 Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen oder Mustern herstellen und / oder mit seinen Werbeaufdrucken oder Marken versehen, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung, Bedruckung und / oder Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns von allen aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden freizustellen.

9.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.

Stand: Januar 2017